Satzung

Satzung

20 Jahre HWNG Rhein

Die Satzung der Hochwassernotgemeinschaft Rhein e.V., vormals Hochwassernotgemeinschaft Mittelrhein e.V. wurde in der Gründungsversammlung am 13.09.1990 in Oberwesel erstmals beschlossen, am 12.09.1991 und zuletzt geändert am 18.11.2021. Die Satzung ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz unter der Registernummer 14 VR 2900 eingetragen.

Präambel

Vielfältige negative Entwicklungen im gesamten Rheineinzugsgebiet haben zu einer bedrohlichen Verschärfung der Abflussverhältnisse geführt. Eine weitere Erhöhung der Gefahren in Folge des Klimawandels der letzten Jahrzehnte wird zunehmend wahrscheinlicher. Extremhochwasser sind möglich. Um die Hochwassersituation der Rheinanlieger und deren Umgang mit den Gefahren zu verbessern, ist ein Bündel von Maßnahmen erforderlich, das den unterschiedlichen Ursachen der Hochwasserverschärfung aber auch der Bewusstseinsbildung und Eigenvorsorge Rechnung trägt. Eine Anpassung an bereits sichtbare und mögliche künftige Auswirkungen des Klimawandels ist notwendig.

Dieser Erkenntnis folgend, hat die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR) ab 2020 das Programm „Rhein 2040“, das u. a. Strategien im Umgang mit dem Hochwasserrisiko beinhaltet, für das Rheineinzugsgebiet vorgelegt, das die 16. Rhein-Ministerkonferenz am 13. Februar 2020 in Amsterdam beschlossen hat. In den kommenden zwanzig Jahren sollen für die Verbesserung der Hochwasservorsorge (Hochwasserrisikomanagement) die Handlungsziele verfolgt werden:

  1. Hochwasserwarnung und Vorhersage zur Rettung von Menschen und Minimierung von Schäden
  2. Deutliche Minimierung des Hochwasserrisikos am Rhein und seinen großen Zuflüssen
  3. Weitere Verbesserung des Hochwasserrückhalts, Umsetzung aller geplanten Maßnahmen bis 2030 und darüber hinaus
  4. Erfassung und Reservierung zusätzlicher Rückhalteräume
  5. Synergien zwischen Hochwasserschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung identifizieren und nutzen
  6. Umsetzung einer risikobasierten Raumplanung (Freihaltung und wo das nicht möglich ist hochwasserangepasst bauen)
  7. Hochwasserbewusstsein und Eigenvorsorge stärken

Der Verein setzt sich dafür ein, dass die Umsetzung dieser Verpflichtung von allen beteiligten Stellen mit Nachdruck und Vorrang betrieben wird.

In Hochwasserschutz- und -managementfragen verpflichten sich die Vereinsmitglieder zur gegenseitigen Hilfestellung.

§ 1
Name, Mitglieder, Gliederung und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Hochwassernotgemeinschaft Rhein e.V.".

(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können Landkreise, kreisfreie Städte, kreisangehörige Gemeinden und Städte sowie Verbandsgemeinden sein. Natürliche und juristische Personen (örtliche Hochwassernotgemeinschaften, Bürgerinitiativen, Deichverbände etc.) können fördernde/kooperative Mitglieder werden. Wissenschaftliche Institutionen, die sich der Hochwasserproblematik und dem Hochwasserschutz widmen, können beratende Mitglieder werden.

(3) Sitz des Vereins ist Mainz.

§ 2
Aufgaben

(1) Der Verein hat die Aufgabe, für seine hochwassergefährdeten Mitglieder einen besseren Hochwasserschutz zu erzielen und die Hochwasservorsorge voranzutreiben, um auf diesem Weg drohende Gefahren für die Einwohner zu verringern und hohe Sachschäden zu vermeiden. Maßnahmen, die eine Verschärfung der Hochwassersituation hervorrufen, und überregionalen, hochwasserbelastenden Bauvorhaben ist schon bei der Planung entgegenzuwirken.

(2) Von dem Verein wird als Solidargemeinschaft das Ziel verfolgt, auf die möglichst schnelle Umsetzung der notwendigen Verbesserungen des Hochwasserschutzes am Rhein hinzuwirken, damit langfristig eine Verminderung der Hochwassergefahr erreicht wird.

(3) Der Verein wird die Notsituation durch das Hochwasser in der breiten Öffentlichkeit als Teil des Umweltschutzgedankens bewusstmachen und die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse mit ihren Auswirkungen auf die Hochwasserdiskussion bürgernah publizieren.

(4) Zwischen den Mitgliedern erfolgt ein Informations- und Erfahrungsaustausch zu aktuellen Fragen des Hochwasserschutzes.

(5) Der Verein strebt bei der Erfüllung seiner Aufgaben eine enge Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden.

(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Haushaltsjahr seiner Mitglieder.

§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss. Eine Kündigung ist nur mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Haushaltsjahres zulässig. Ein Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Übrigen hat das Mitglied nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5
Beiträge

(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen verpflichtet. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereins können auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung Umlagen erhoben werden.

(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes im Rahmen des Haushaltsplanes festgesetzt.

(3) Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

  1. Der Mitgliedsbeitrag für die ordentlichen Mitglieder errechnet sich für Gebietskörperschaften bis 20.000 Einwohner nach der Gesamteinwohnerzahl. Für Gebietskörperschaften mit mehr als 20.000 Einwohnern bemisst sich der Mitgliedsbeitrag nach der Zahl der vom Hochwasser betroffenen Einwohner. Grundlage ist ein 200jährliches Hochwasserereignis bzw. das vom zuständigen Staatlichen Umweltamt in Nordrhein-Westfalen festgelegte Bemessungshochwasser. Der Mitgliedsbeitrag für die ordentlichen Mitglieder beträgt mindestens 50,- € und höchstens 5.000,- €. Die Einwohnerzahlen der verbandsangehörigen Gemeinden und ihrer Verbandsgemeinden werden nur einmal zugrunde gelegt; bei Verbandsgemeinden kann die Mitgliedschaft auf die betroffenen Städte und Gemeinden beschränkt werden.

    Der auf die verbandsangehörigen Städte und Gemeinden und ihre Verbandsgemeinden entfallende Beitrag wird, wenn auch die Verbandsgemeinde Mitglied ist, unmittelbar von der Verbandsgemeinde gezahlt.

    Welcher Anteil von der Verbandsgemeinde und welcher von den verbandsangehörigen Städten und Gemeinden getragen wird, werden diese intern regeln.
  2. Für die fördernden/kooperativen Mitglieder (örtliche Hochwassernotgemeinschaften, Bürgerinitiativen, Deichverbände etc.) richtet sich der Betrag nach der Zahl der Mitglieder in diesen Gruppierungen. Die Staffelung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen, der Mindestbeitrag beträgt 50,- €.

§ 6
Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.


§ 7
Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/6 der Mitglieder dies verlangen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann auch als Webkonferenz durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt dieses in der Einladung zur Mit-gliederversammlung mit.

Der Vorstand wählt eine Plattform aus, die die Kommunikation zwischen den Versammlungsteil-nehmern in Bild und Ton in Echtzeit und/oder Einwahl per Telefon mit der Möglichkeit der Ab-stimmung ermöglicht.

Die virtuelle Mitgliederversammlung setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern zusam-men. Die Mitgliederversammlung wird in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum durchgeführt zur Gewährleistung der Teilnahmeberechtigung der Personenidentität und der Überprüfung der Stimmrechte.

Die Legitimationsdaten, die nur für die aktuelle und nur für Mitglieder zugängliche Versammlung gültig sind, werden elektronisch unmittelbar vor der Versammlung bekannt gegeben (Einwahlda-ten, persönliches Passwort).

Die Dauer der Versammlung wird vom Vorstand festgelegt und in der Einladung angekündigt.  

(3) Die ordentlichen Mitglieder haben je angefangene 20.000 (betroffene) Einwohner zwei Stimmen in der Mitgliederversammlung. Fördernde/kooperative Mitglieder haben je eine Stim-me. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist möglich. Vertreter wissenschaftlicher Institutionen können mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen.   Der Vorsitzende kann weitere Gäste zur Mitgliederversammlung einladen.

(4) Der Vorsitzende lädt unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein, die er eröffnet, leitet und schließt. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegt:
a)    die Satzung und die Satzungsänderungen zu beschließen,
b)    den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Vorstands zu wählen,
c)    die Genehmigung des Haushaltsplanes,
d)    die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Erhebung von Umlagen auf Vorschlag des Vorstandes,
e)    zwei Rechnungsprüfer (je ein Mitglied aus Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen) zu bestellen, den Kassenbericht entgegenzunehmen und die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
f)    die Auflösung des Vereins und die Verfügung über das Vereinsvermögen zu treffen.

Auf Antrag der Mitglieder können Themen in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden, sofern diese mit Frist von vier Wochen zur Mitgliederversammlung eingereicht wurden.

(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst. Das gilt auch für Satzungsänderungen.
Beschlüsse dürfen in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren oder im Rahmen von Webkonferenzen gefasst werden.

(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Geschäftsführer zu unterzeichnen. Es muss die Möglichkeit gegeben sein, eine umfassende Anwesenheitsliste herunterzuladen.

(8) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, elf weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, sowie dem Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist kraft Amtes der jeweilige Geschäftsführer des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein persönlicher Stellvertreter zu benennen. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist anzustreben, dass der gesamte Bereich des Rheins unter Berücksichtigung der Ländergrenzen und der Verhältnisse des Hochwasserschutzes vor Ort repräsentativ vertreten ist. Der Vorstand kooptiert je einen Vertreter pro Bundesland für die fördernden/kooperativen Mitglieder sowie des WWF-Auen-Instituts und anderer Organisationen mit beratender Stimme.

(2) Der Vorsitzende und der Geschäftsführer sind allein vertretungsberechtigt. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern vertreten jeweils zwei gemeinschaftlich, einer davon muss einer der stellvertretenden Vorsitzenden sein.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Bei Ausscheiden aus dem kommunalen Hauptamt erlischt die Mitgliedschaft im Vorstand. Der Vorstand bleibt in jedem Fall im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

(4) Der Vorstand ist geschäftsführendes Organ des Vereins. Er beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung nicht gegeben ist. In dringenden Fällen, in denen die Mitgliederversammlung nicht mehr entscheiden kann, entscheidet der Vorstand. Der Mitgliederversammlung ist bei der nächsten Sitzung zu berichten.

(5) Die Geschäftsführung des Vereins wird dem Geschäftsführer und der Geschäftsstelle des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz übertragen, soweit dieser zustimmt. Der Ersatz der Aufwendungen des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz wird durch Vertrag, über den der Vorstand beschließt, geregelt.

§ 9
Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Vorsitzende beruft den Vorstand bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, ein. Die Vorstandssitzung kann auch als Webkonferenz durchgeführt werden.

Die Vorstandssitzung muss innerhalb von drei Wochen einberufen werden, wenn diese von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beim Vorsitzenden beantragt wird. Er eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen.

(2) Der Vorsitzende lädt schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung in der Regel mit einer Frist von zehn Tagen ein.

(3) § 7 Absatz (6) gilt entsprechend.

§ 10
Haushaltsplan, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Für jedes Kalenderjahr wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Vereins enthält. Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen.

(2) Ist der Haushaltsplan bei Beginn des Kalenderjahres noch nicht beschlossen, so dürfen nur diejenigen Ausgaben geleistet werden, die notwendig sind, um rechtlichen Verpflichtungen des Vereins zu genügen und die Erfüllung dringender Aufgaben zu sichern.

(3) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen mit Stimmenmehrheit der Genehmigung des Vorstandes.

(4) Das Vereinsvermögen ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu verwalten.

(5) Über die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Kalenderjahres ist Buch zu führen und der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtsperiode des Vorstands gewählt.

§ 11
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

(2) Das nach Abwicklung verbleibende Vermögen ist auf die einzelnen Mitglieder nach dem Verhältnis der zuletzt erhobenen Beiträge zu verteilen. Soweit bei Auflösung des Vereins das Vermögen zur Befriedigung der vorhandenen Rechtsansprüche nicht ausreicht, haften die Mitglieder einschließlich derjenigen welche in den letzten zwei Jahren aus dem Verein ausgeschieden sind, gesamtschuldnerisch und im Übrigen im Verhältnis der Höhe der zuletzt erhobenen Beiträge.

(3) Bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder das ihnen zufallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Im Falle der Auflösung erhält das Finanzamt eine Liste, aus der die Mitglieder zu ersehen sind. Satzungsänderungen, die die Verteilung des Vermögens betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.