Satzung

Die Satzung der Hochwassernotgemeinschaft Rhein e.V., vormals Hochwassernotgemeinschaft Mittelrhein e.V. wurde in der Gründungsversammlung am 13.09.1990 in Oberwesel erstmals beschlossen, erstmals am 12.09.1991 und zuletzt am 26.11.2002 geändert. Die Satzung ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz unter der Registernummer 14 VR 2900 eingetragen.
Präambel
Vielfältige negative Entwicklungen im gesamten Rheineinzugsgebiet haben zu einer bedrohlichen Verschärfung der Abflussverhältnisse geführt. Um die Hochwassersituation der Rheinanlieger zu verbessern, ist ein Bündel von Maßnahmen erforderlich, das den unterschiedlichen Ursachen der Hochwasserverschärfung Rechnung trägt.
Dieser Erkenntnis folgend, hat die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR) einen Aktionsplan Hochwasser für den Rhein mit einem Kostenvolumen von 12 Milliarden ECU vorgelegt, den die 12. Rhein-Ministerkonferenz am 22. Januar 1998 in Rotterdam beschlossen hat. In den kommenden zwanzig Jahren sollen für die Verbesserung des vorsorgenden Hochwasserschutzes vier Handlungsziele verfolgt werden:
- Minderung der Schadensrisiken um 25 % bis zum Jahr 2020
- Minderung der Extremhochwasserstände um bis zu 70 cm bis zum Jahr 2020
- Verstärkung des Hochwasserbewußtseins durch Aufstellung flächendeckender Risikokarten bis zum Jahr 2005
- Verbesserung des Hochwassermeldesystems und Verlängerung der Vorhersagezeiträume um 100 % bis zum Jahr 2005.
Der Verein setzt sich dafür ein, dass die Umsetzung dieser Verpflichtung von allen beteiligten Stellen mit Nachdruck und Vorrang betrieben wird .
In Hochwasserschutz- und -managementfragen verpflichten sich die Vereinsmitglieder zur gegenseitigen Hilfestellung.
§ 1
Name, Mitglieder, Gliederung und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Hochwassernotgemeinschaft Rhein e.V.".
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können Landkreise, kreisfreie Städte, kreisangehörige Gemeinden und Städte sowie Verbandsgemeinden sein. Natürliche und juristische Personen (örtliche Hochwassernotgemeinschaften, Bürgerinitiativen, Deichverbände etc.) können fördernde/kooperative Mitglieder werden. Wissenschaftliche Institutionen, die sich der Hochwasserproblematik und dem Hochwasserschutz widmen, können beratende Mitglieder werden.
(3) Sitz des Vereins ist Mainz.
§ 2
Aufgaben
(1) Der Verein hat die Aufgabe, für seine hochwassergefährdeten Mitglieder einen besseren Hochwasserschutz zu erzielen, um auf diesem Weg drohende Gefahren für die Einwohner zu verringern und hohe Sachschäden zu vermeiden. Maßnahmen, die eine Verschärfung der Hochwassersituation hervorrufen, und überregionalen, hochwasserbelastenden Bauvorhaben ist schon bei der Planung entgegenzuwirken.
(2) Von dem Verein wird als Solidargemeinschaft das Ziel verfolgt, auf die möglichst schnelle Umsetzung der notwendigen Verbesserungen des Hochwasserschutzes am Rhein hinzuwirken, damit langfristig eine Verminderung der Hochwassergefahr erreicht wird.
(3) Der Verein wird die Notsituation durch das Hochwasser in der breiten Öffentlichkeit als Teil des Umweltschutzgedankens bewusst machen und die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse mit ihren Auswirkungen auf die Hochwasserdiskussion bürgernah publizieren.
(4) Zwischen den Mitgliedern erfolgt ein Informations- und Erfahrungsaustausch zu aktuellen Fragen des Hochwasserschutzes.
(5) Der Verein strebt bei der Erfüllung seiner Aufgaben eine enge Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden.
(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Haushaltsjahr seiner Mitglieder.
§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss. Eine Kündigung ist nur mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Haushaltsjahres zulässig. Ein Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Übrigen hat das Mitglied nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5
Beiträge
(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen verpflichtet. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereins können auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung Umlagen erhoben werden.
(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes im Rahmen des Haushaltsplanes festgesetzt.
(3) Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
- Der Mitgliedsbeitrag für die ordentlichen Mitglieder errechnet sich für Gebietskörperschaften bis 20.000 Einwohner nach der Gesamteinwohnerzahl. Für Gebietskörperschaften mit mehr als 20.000 Einwohnern bemisst sich der Mitgliedsbeitrag nach der Zahl der vom Hochwasser betroffenen Einwohner. Grundlage ist ein 200jährliches Hochwasserereignis bzw. das vom zuständigen Staatlichen Umweltamt in Nordrhein-Westfalen festgelegte Bemessungshochwasser. Der Mitgliedsbeitrag für die ordentlichen Mitglieder beträgt mindestens 50,- € und höchstens 5.000,- €. Die Einwohnerzahlen der verbandsangehörigen Gemeinden und ihrer Verbandsgemeinden werden nur einmal zugrunde gelegt; bei Verbandsgemeinden kann die Mitgliedschaft auf die betroffenen Städte und Gemeinden beschränkt werden.
Der auf die verbandsangehörigen Städte und Gemeinden und ihre Verbandsgemeinden entfallende Beitrag wird, wenn auch die Verbandsgemeinde Mitglied ist, unmittelbar von der Verbandsgemeinde gezahlt.
Welcher Anteil von der Verbandsgemeinde und welcher von den verbandsangehörigen Städten und Gemeinden getragen wird, werden diese intern regeln. - Für die fördernden/kooperativen Mitglieder (örtliche Hochwassernotgemeinschaften, Bürgerinitiativen, Deichverbände etc.) richtet sich der Betrag nach der Zahl der Mitglieder in diesen Gruppierungen. Die Staffelung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen, der Mindestbeitrag beträgt 50,- €.
§ 6
Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/6 der Mitglieder dies verlangen.
(2) Die ordentlichen Mitglieder haben je angefangene 20.000 (betroffene) Einwohner zwei Stimmen in der Mitgliederversammlung. Fördernde/kooperative Mitglieder haben je eine Stimme; wissenschaftliche Institutionen können mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist möglich.
(3) Der Vorsitzende lädt unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein, die er eröffnet, leitet und schließt. In dringenden Fällen kann die Frist verkürzt werden.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Satzung und die Satzungsänderungen zu beschließen,
b) den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Vorstands zu wählen,
c) die Genehmigung des Haushaltsplanes,
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Erhebung von Umlagen auf Vorschlag des Vorstandes,
e) zwei Rechnungsprüfer (je ein Mitglied aus Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen) zu bestellen, den Kassenbericht entgegenzunehmen und die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
f) die Auflösung des Vereins und die Verfügung über das Vereinsvermögen zu treffen.
Auf Antrag der Mitglieder können Themen in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden, sofern diese mit Frist von vier Wochen zur Mitgliederversammlung eingereicht wurden.
(5) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst. Das gilt auch für Satzungsänderungen.
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.
(7) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, elf weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, sowie dem Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist kraft Amtes der jeweilige Geschäftsführer des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein persönlicher Stellvertreter zu benennen. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist anzustreben, dass der gesamte Bereich des Rheins unter Berücksichtigung der Ländergrenzen und der Verhältnisse des Hochwasserschutzes vor Ort repräsentativ vertreten ist. Der Vorstand kooptiert je einen Vertreter pro Bundesland für die fördernden/kooperativen Mitglieder sowie des WWF-Auen-Instituts und anderer Organisationen mit beratender Stimme.
(2) Der Vorsitzende und der Geschäftsführer sind allein vertretungsberechtigt. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern vertreten jeweils zwei gemeinschaftlich, einer davon muss einer der stellvertretenden Vorsitzenden sein.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Bei Ausscheiden aus dem kommunalen Hauptamt erlischt die Mitgliedschaft im Vorstand. Der Vorstand bleibt in jedem Fall im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
(4) Der Vorstand ist geschäftsführendes Organ des Vereins. Er beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung nicht gegeben ist. In dringenden Fällen, in denen die Mitgliederversammlung nicht mehr entscheiden kann, entscheidet der Vorstand. Der Mitgliederversammlung ist bei der nächsten Sitzung zu berichten.
(5) Die Geschäftsführung des Vereins wird dem Geschäftsführer und der Geschäftsstelle des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz übertragen, soweit dieser zustimmt. Der Ersatz der Aufwendungen des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz wird durch Vertrag, über den der Vorstand beschließt, geregelt.
§ 9
Sitzungen des Vorstandes
(1) Der Vorsitzende beruft den Vorstand bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, ein. Er muss innerhalb von drei Wochen einberufen werden, wenn es von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beim Vorsitzenden beantragt wird. Er eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen.
(2) Der Vorsitzende lädt schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung in der Regel mit einer Frist von zehn Tagen ein.
(3) Die Bestimmung des § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Über eilige Sachen kann durch schriftliche Umfrage beschlossen werden.
§ 10
Haushaltsplan, Kassen- und Rechnungswesen
(1) Für jedes Kalenderjahr wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Vereins enthält. Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen.
(2) Ist der Haushaltsplan bei Beginn des Kalenderjahres noch nicht beschlossen, so dürfen nur diejenigen Ausgaben geleistet werden, die notwendig sind, um rechtlichen Verpflichtungen des Vereins zu genügen und die Erfüllung dringender Aufgaben zu sichern.
(3) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen mit Stimmenmehrheit der Genehmigung des Vorstandes.
(4) Das Vereinsvermögen ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu verwalten.
(5) Über die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Kalenderjahres ist Buch zu führen und der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtsperiode des Vorstands gewählt.
§ 11
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
(2) Das nach Abwicklung verbleibende Vermögen ist auf die einzelnen Mitglieder nach dem Verhältnis der zuletzt erhobenen Beiträge zu verteilen. Soweit bei Auflösung des Vereins das Vermögen zur Befriedigung der vorhandenen Rechtsansprüche nicht ausreicht, haften die Mitglieder einschließlich derjenigen welche in den letzten zwei Jahren aus dem Verein ausgeschieden sind, gesamtschuldnerisch und im Übrigen im Verhältnis der Höhe der zuletzt erhobenen Beiträge.
(3) Bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder das ihnen zufallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Im Falle der Auflösung erhält das Finanzamt eine Liste, aus der die Mitglieder zu ersehen sind. Satzungsänderungen, die die Verteilung des Vermögens betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.